Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02/2025

 

1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der GEOLOCK GmbH, Rothenseer Straße 24, 39124 Magdeburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Magdeburg unter HRB 113652 (nachfolgend „GEOLOCK“), und ihren Kunden über die Überlassung und Pflege von Software, die Erbringung von Wartungs- und Supportleistungen, Cloud- und Hostingdiensten sowie über projektbezogene Leistungen wie Beratung, Datenaufbereitung, Migration, Customizing, Schulung und Individualentwicklung.

(2) Die Leistungen von GEOLOCK richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. GEOLOCK schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, GEOLOCK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

(4) Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

erstens individuelle vertragliche Vereinbarungen und Angebote,

zweitens besondere Bedingungen, Service Level Agreements (SLA) und Leistungsbeschreibungen,

drittens diese AGB.

2 Vertragsschluss

(1) Angebote von GEOLOCK sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme eines Angebots von GEOLOCK durch den Kunden oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von GEOLOCK. Die Annahme kann auch durch Beginn der Leistungserbringung erfolgen.

(3) Bestellungen des Kunden gelten als Angebot auf Abschluss eines Vertrages mit GEOLOCK. GEOLOCK kann dieses Angebot innerhalb von vier Wochen durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung annehmen.

(4) Bei Online-Bestellungen über von GEOLOCK bereitgestellte Bestellformulare kommt der Vertrag zustande, wenn GEOLOCK die Bestellung des Kunden elektronisch bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. 

3 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der von GEOLOCK geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, einem etwaigen SLA sowie diesen AGB.

(2) GEOLOCK stellt dem Kunden je nach Vereinbarung On-Premise-Software, Wartungs- und Supportleistungen, Cloud- bzw. SaaS-Leistungen sowie projektbezogene Dienstleistungen zur Verfügung. Projektbezogene Dienstleistungen sind insbesondere Beratung, Konzeption, Datenaufbereitung, Migration, Customizing, Schulung und Individualentwicklung.

(3) GEOLOCK schuldet ausschließlich die in Angebot, Leistungsbeschreibung und SLA ausdrücklich bezeichneten Leistungen. Weitergehende Leistungen, insbesondere rechtliche oder fachliche Beratung zur Gebührenkalkulation, zur Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder zur inhaltlichen Bewertung von Ergebnissen, werden nur geschuldet, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

(4) GEOLOCK ist zu Teilleistungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird.

4 Vertragslaufzeit, Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigung

(1) Für Softwaremiet-, Wartungs-, Service- und Cloudverträge gilt, soweit im Angebot oder im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist, eine Mindestlaufzeit von vierundzwanzig Monaten ab betriebsbereiter Bereitstellung der jeweiligen Leistung.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder des jeweiligen Verlängerungszeitraums in Textform gekündigt wird.

(3) Maßgeblich für die Gesamtlaufzeit der laufenden Vertragsbeziehung ist der zeitlich zuletzt zwischen GEOLOCK und dem Kunden geschlossene Vertrag über eine Service-, Wartungs- oder Cloudleistung. Wird der Leistungsumfang durch Ergänzungsvereinbarungen, Module oder neue Programmstände erweitert, beginnt für diese erweiterten Leistungen, auch wenn sie unentgeltlich bereitgestellt werden, eine neue Mindestlaufzeit von vierundzwanzig Monaten, sofern im Angebot oder Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist.

(4) Projektbezogene Leistungen wie Beratung, Datenaufbereitungen, Migrationen, Customizing, Schulung und Individualentwicklungen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, als einmalige Leistungen ohne automatische Verlängerung erbracht. Soweit solche Leistungen in einen laufenden Servicevertrag integriert sind, gelten zusätzlich die Laufzeitregelungen dieses Servicevertrages.

(5) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

5 Vergütung, Abrechnung, Zahlungsbedingungen, Verzug

(1) Die Vergütung für Software, Wartung, Service-, Cloud- und projektbezogene Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von GEOLOCK. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Wiederkehrende Entgelte für Service-, Wartungs- und Cloudleistungen werden quartalsweise im Voraus abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt jeweils im ersten Monat des betreffenden Quartals. GEOLOCK ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form, insbesondere per E-Mail, zu übermitteln.

(3) Vertraglich vereinbarte Mindestentgelte oder Mindestabnahmemengen für Service-, Wartungs- oder Cloudleistungen sind für die jeweilige Laufzeit bzw. den jeweiligen Abrechnungszeitraum unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme zu zahlen. Reduzierungen des Leistungsumfangs (zum Beispiel Verringerung von Nutzerzahlen oder Modulen) wirken sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, erst ab Beginn des nächsten Verlängerungszeitraums auf die laufende Vergütung aus.

(4) Projektbezogene Leistungen werden, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, nach Aufwand auf Basis der vereinbarten Stundensätze oder als Pauschalpreis vergütet. GEOLOCK ist berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.

(5) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

(6) Im Verzugsfall ist GEOLOCK berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. GEOLOCK ist berechtigt, eine angemessene Mahnkostenpauschale sowie weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

(7) Befindet sich der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Zahlungsraten oder einem erheblichen Teil der Vergütung mehr als einen Monat im Verzug, ist GEOLOCK nach vorheriger Ankündigung in Textform berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zu sperren und bei fortbestehendem Verzug den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

(8) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GEOLOCK anerkannt sind.

6 Preisänderungen

(1) GEOLOCK ist berechtigt, die laufenden Entgelte für Service-, Wartungs- und Cloudleistungen anzupassen, wenn sich die Kostenbasis von GEOLOCK wesentlich erhöht. Grundlage für die Anpassung ist ein objektiver Index, etwa der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland oder ein vergleichbarer amtlicher Kostenindex, der im Angebot oder Vertrag konkret bezeichnet wird.

(2) Eine Preisanpassung kann frühestens nach Ablauf der Mindestlaufzeit nach § 4 und danach höchstens einmal pro Vertragsjahr mit Wirkung zum Beginn eines neuen Verlängerungszeitraums erfolgen. GEOLOCK informiert den Kunden mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform über die Anpassung, den zugrunde liegenden Index und die Berechnung.

(3) Erhöht sich der vereinbarte Preis in einem Schritt um mehr als den im Angebot oder Vertrag angegebenen Prozentsatz, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung zu. GEOLOCK weist den Kunden in der Mitteilung über die Preisanpassung auf dieses Sonderkündigungsrecht sowie die Kündigungsfrist hin. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als akzeptiert.

7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde hat alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung durch GEOLOCK erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Benennung fachkundiger Ansprechpartner, die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, Daten und Zugänge, die Einhaltung der in der Leistungsbeschreibung genannten Systemvoraussetzungen sowie die rechtzeitige Freigabe von Konzepten, Pflichtenheften und Ergebnissen.

(2) Der Kunde ist für die Inhalte und die Qualität der von ihm bereitgestellten oder im System verarbeiteten Daten allein verantwortlich. Er stellt sicher, dass durch die Nutzung der Leistungen von GEOLOCK keine Rechte Dritter verletzt werden und keine rechtswidrigen Inhalte verarbeitet werden.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die mit Hilfe der Software und Datendienstleistungen erzeugten Berechnungsergebnisse, Auswertungen und Bescheidentwürfe vor ihrer Verwendung für Gebührenkalkulationen, Bescheide oder sonstige hoheitliche oder wirtschaftliche Entscheidungen auf Plausibilität zu prüfen. Er darf sich nicht ausschließlich auf automatisiert erzeugte Ergebnisse verlassen.

(4) Der Kunde ist für die Einrichtung, Zuweisung und Verwaltung von Benutzerkonten, Passwörtern, Berechtigungen, Rollen und technischen Zugangswegen (zum Beispiel VPN, Firewalls, Endgerätesicherheit) in seiner Organisation verantwortlich. Er hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff zu treffen. GEOLOCK haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche Nutzung von Zugangsdaten oder unzureichend gesicherten Systemen des Kunden entstehen, sofern GEOLOCK diese nicht zu vertreten hat.

(5) Unterlässt der Kunde eine erforderliche Mitwirkung ganz oder teilweise oder erbringt er sie verspätet, verlängern sich vereinbarte Leistungsfristen angemessen. Mehraufwände, die GEOLOCK infolge unzureichender Mitwirkung entstehen, kann GEOLOCK dem Kunden nach den vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen.

8 Verantwortung für Fachinhalte und Gebührenkalkulation

(1) Die Software, Datendienstleistungen und projektbezogenen Leistungen von GEOLOCK dienen als technische und organisatorische Werkzeuge zur Unterstützung des Kunden bei der Verarbeitung von Geodaten und Sachdaten, der Berechnung von Gebühren, Entgelten oder sonstigen Abgaben sowie der Erstellung fachlicher Auswertungen und Berichte. GEOLOCK erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Fachberatung zur Gebührenkalkulation, zur Auslegung gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regelungen oder zur rechtlichen Bewertung von Ergebnissen.

(2) Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die von ihm verwendeten rechtlichen Grundlagen wie Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Tarife sowie fachliche Regelwerke zu bestimmen, zu pflegen, zu aktualisieren und auf Richtigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt für die von ihm hinterlegten Parameter, Stammdaten, Berechnungsmodelle und fachlichen Einstellungen in der Software sowie für die fachliche Qualität der von GEOLOCK im Auftrag des Kunden aufbereiteten Daten.

(3) GEOLOCK schuldet nicht die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit der auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Daten, Parameter und fachlichen Vorgaben erstellten Berechnungen, Bescheide, Auswertungen oder Datenbestände.

9 Inhaberschaft und Vorbehalt von Rechten

(1) Alle Rechte an der von GEOLOCK zur Verfügung gestellten Software, an Cloud- und sonstigen Dienstleistungen sowie an den zugehörigen Unterlagen und Dokumentationen und sämtlichen sonstigen Leistungsergebnissen aus geistigem Schaffen, einschließlich aller urheberrechtlich geschützten Werke, Patente, Erfindungen, Konzepte, Schulungsunterlagen, Datenmodelle, Konfigurationen und sonstigen Arbeitsergebnisse, insbesondere Design-, Namens-, Marken- und Softwarerechte, Nutzungsrechte an Urheberrechten, Design- und Kennzeichenrechten sowie sonstigen Immaterialgüterrechten (nachfolgend gemeinsam „geschützte Rechte“) stehen im Verhältnis zum Kunden zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt ausschließlich GEOLOCK zu.

(2) Dies gilt auch für das Recht zur Nutzung der geschützten Rechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten, zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Verwertung, Bearbeitung und Weiterentwicklung sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten – auch ausschließlicher Art – an Dritte. Eine Übertragung von geschützten Rechten an den Kunden erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) GEOLOCK räumt dem Kunden ausschließlich die in diesen AGB, im Angebot und in etwaigen Lizenzbedingungen ausdrücklich genannten Nutzungsrechte an der Software und den Arbeitsergebnissen ein. Im Übrigen verbleiben alle geschützten Rechte bei GEOLOCK.

10 Nutzungsrechte an Software und Arbeitsergebnissen, Nutzungsumfang

(1) GEOLOCK räumt dem Kunden an der vertraglich überlassenen Standardsoftware einschließlich der zugehörigen Dokumentation ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein. Umfang, Dauer, räumliche Reichweite und zulässige Anzahl von Installationen, Instanzen und Nutzern ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Das Nutzungsrecht ist auf die im Vertrag konkret bezeichnete juristische Person als Kunden beschränkt. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG, durch Zweckverbände oder andere Dritte ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

(3) Der Kunde darf die Software ausschließlich für eigene Zwecke im Rahmen seiner behördlichen oder unternehmerischen Tätigkeit nutzen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Software an Dritte, ein Application Service Providing oder der Betrieb als Dienstleistung für Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von GEOLOCK unzulässig.

(4) Bei On-Premise-Software ist das Nutzungsrecht, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist, zeitlich auf die Dauer des zugrunde liegenden Service- oder Wartungsvertrages beschränkt und auf die im Vertrag bezeichneten Systeme, Nutzer, Standorte und Einsatzgebiete begrenzt.

(5) Bei Cloud- bzw. SaaS-Leistungen ist das Nutzungsrecht auf den Zugriff und die Nutzung der bereitgestellten Anwendung über das Internet während der Vertragslaufzeit beschränkt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Software in installierbarer Form oder des Quellcodes.

(6) Sofern GEOLOCK im Rahmen von Individualentwicklungen oder Customizing neue Programmstände, Module, Konfigurationen oder Skripte erstellt, bleiben die urheberrechtlichen und sonstigen Rechte hieran ebenfalls bei GEOLOCK. Der Kunde erhält hieran ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang, in der Regel beschränkt auf die eigene Nutzung für die im Vertrag bezeichneten Zwecke und Organisationseinheiten.

(7) Arbeitsergebnisse aus Datenaufbereitungen, Migrationen und fachlichen Konfigurationen werden dem Kunden zur weiteren Nutzung im Rahmen seiner fachlichen Aufgaben überlassen. GEOLOCK räumt dem Kunden daran ein einfaches Nutzungsrecht ein; GEOLOCK bleibt berechtigt, verwendete Methoden, Modelle und generische Konfigurationen in anderen Projekten wieder zu verwenden, soweit keine vertraulichen Daten oder Geschäftsgeheimnisse des Kunden betroffen sind.

(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, zu übersetzen, zu bearbeiten, zu analysieren oder in anderer Weise zu verändern, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist. Urheberrechtsvermerke, Marken und sonstige Rechtsvorbehalte dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

11 Open-Source-Komponenten

(1) GEOLOCK ist berechtigt, bei der Entwicklung und beim Betrieb der Software Open-Source-Komponenten einzusetzen. Diese Komponenten unterliegen den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.

(2) GEOLOCK setzt Open-Source-Komponenten im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Gebrauchs der Software nach bestem Wissen entsprechend den jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen ein. GEOLOCK stellt dem Kunden eine Übersicht der in der jeweiligen Produktversion verwendeten Open-Source-Komponenten mit Angaben zu Bezeichnung, Version und Lizenz in der Produktdokumentation oder in einer gesonderten Anlage zur Verfügung. Soweit für einzelne Open-Source-Komponenten urheberrechtliche Hinweise oder Lizenztexte bereitzustellen sind, stellt GEOLOCK diese dem Kunden zur Verfügung oder verweist in geeigneter Weise darauf.

(3) Im Verhältnis zwischen den Open-Source-Lizenzbedingungen und diesen AGB gehen die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen für die Nutzung der betreffenden Komponenten vor. Die Einräumung von Nutzungsrechten an der GEOLOCK-Software nach diesen AGB umfasst nicht mehr Rechte an den eingesetzten Open-Source-Komponenten, als es die jeweilige Open-Source-Lizenz vorsieht.

(4) Der Kunde ist bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der GEOLOCK-Software nicht zu weitergehenden Handlungen im Zusammenhang mit den eingesetzten Open-Source-Komponenten verpflichtet, als sie sich aus den jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen ergeben. Soweit der Kunde die Software über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinaus verändert, vervielfältigt oder in eigene Produkte integriert und weitergibt, ist er dafür verantwortlich, die hierfür einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen einzuhalten.

(5) Eine darüber hinausgehende Zusicherung, dass sämtliche aus Open-Source-Lizenzen resultierenden Pflichten auch für jede denkbare abweichende Nutzung oder Weiterverarbeitung durch den Kunden erfüllt sind, übernimmt GEOLOCK nicht.

12 Bindung der Nutzung an laufenden Servicevertrag, Vertragsende, Lizenzkontrolle

(1) Das Nutzungsrecht des Kunden an der Software setzt das Bestehen eines laufenden, nicht gekündigten Service-, Wartungs- oder Cloudvertrags (SUW) mit GEOLOCK voraus. Mit Beendigung des zugrunde liegenden Vertrages, gleich aus welchem Rechtsgrund, endet das Nutzungsrecht automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt ist jede weitere Nutzung der Software unzulässig.

(2) GEOLOCK ist bei Cloud- und SaaS-Leistungen berechtigt, den Zugriff des Kunden auf die Anwendung mit Wirksamwerden der Vertragsbeendigung zu sperren und die Bereitstellung der Software auf den Servern von GEOLOCK oder den eingesetzten Rechenzentren einzustellen. Ein Anspruch des Kunden auf Weiterbetrieb der Anwendung nach Vertragsende besteht nicht.

(3) Bei On-Premise-Software ist der Kunde verpflichtet, mit Beendigung des Nutzungsrechts sämtliche Installationen der Software vollständig und verlustfrei von seinen Systemen zu deinstallieren und sämtliche Kopien der Software, insbesondere Installationspakete, Sicherungskopien und Testinstallationen, zu löschen. Auf Verlangen von GEOLOCK hat der Kunde die vollständige Deinstallation und Löschung in Textform zu bestätigen. GEOLOCK duldet keinen weiteren Betrieb der Software nach Vertragsende.

(4) GEOLOCK ist berechtigt, zum Zweck der Sicherstellung der vertragsgemäßen Nutzung in angemessenem Umfang technische Maßnahmen einzusetzen, etwa Lizenzschlüssel, Nutzungszähler oder Telemetriedaten, soweit hierdurch keine personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden und der normale Betrieb der Systeme des Kunden nicht beeinträchtigt wird. Der Kunde darf solche Maßnahmen nicht umgehen oder beeinträchtigen.

(5) Bei konkreten Anhaltspunkten für eine Nutzung der Software über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus kann GEOLOCK den Kunden in Textform um Auskunft über Art und Umfang der Nutzung bitten und die Vorlage geeigneter, beim Kunden ohnehin vorhandener Nachweise (zum Beispiel Lizenzstatistiken, Systemberichte) verlangen. Die Auskunftserteilung und Nachweisvorlage ist so zu gestalten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(6) Ergibt sich aus der Auskunft oder den Nachweisen, dass die Software in erheblichem Umfang über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinaus genutzt wird, ist der Kunde verpflichtet, die fehlenden Lizenzen rückwirkend nachzulizenzieren und GEOLOCK den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Weitere Prüfmaßnahmen, insbesondere Vor-Ort-Prüfungen in den Räumen des Kunden, bedürfen einer gesonderten, einvernehmlichen Vereinbarung.

13 Besondere Bestimmungen für On-Premise-Software, Wartung und Updates

(1) Soweit On-Premise-Software vereinbart ist, installiert GEOLOCK die Software nach Maßgabe des Angebots entweder auf der vom Kunden bereitgestellten Infrastruktur oder stellt sie dem Kunden zur eigenen Installation zur Verfügung. GEOLOCK schuldet die Installation und Konfiguration gemäß Leistungsbeschreibung, nicht jedoch den laufenden Betrieb der Systemumgebung, insbesondere Hardware, Betriebssystem, Datenbank, Netzwerk und Sicherheitsinfrastruktur.

(2) Wartungs- und Serviceleistungen für On-Premise-Software umfassen, soweit vereinbart, Fehlerbeseitigung, Bereitstellung von Patches und Updates sowie Support innerhalb der vereinbarten Servicezeiten. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Servicevertrag und SLA.

(3) GEOLOCK ist berechtigt, neue Programmstände, Releases oder Versionen bereitzustellen, die den bisherigen Programmstand ersetzen. GEOLOCK ist nicht verpflichtet, ältere Programmstände dauerhaft parallel zu pflegen.

(4) Werden neue Versionen, Releases oder Module, auch unentgeltlich, bereitgestellt oder beim Kunden installiert, gelten die Regelungen zu Nutzungsrechten und Laufzeit dieser AGB entsprechend; insbesondere beginnt für neue oder erweiterte Leistungen eine neue Mindestlaufzeit im Sinne von § 4, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist.

14 Besondere Bestimmungen für Cloud- und SaaS-Leistungen, externe Dienste und Datenquellen

(1) Bei Cloud- und SaaS-Leistungen stellt GEOLOCK dem Kunden den vertraglich vereinbarten Funktionsumfang der Anwendung über das Internet zur Nutzung zur Verfügung. GEOLOCK betreibt die Anwendung in einem Rechenzentrum eigener Wahl, das die gesetzlichen Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit erfüllt.

(2) GEOLOCK schuldet die im Angebot oder SLA vereinbarte Verfügbarkeit der Anwendung. Kurzzeitige Unterbrechungen aufgrund erforderlicher Wartungsarbeiten oder höherer Gewalt gelten nicht als Verletzung der Verfügbarkeitsverpflichtung. GEOLOCK wird Wartungsarbeiten nach Möglichkeit rechtzeitig ankündigen.

(3) In einem SLA geregelte Service-Credits oder Gutschriften sind, soweit gesetzlich zulässig und im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, die vorrangige und abschließende pauschale Kompensation für Verfügbarkeitsabweichungen von der vereinbarten Servicequalität. Weitergehende Minderungs- oder Schadensersatzansprüche wegen bloßer Unterschreitung der im SLA vereinbarten Verfügbarkeitswerte sind insoweit ausgeschlossen.

(4) GEOLOCK ist berechtigt, die Anwendung technisch weiterzuentwickeln, an neue technische und rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen und Funktionen zu ändern oder zu ersetzen, soweit dadurch der wesentliche Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig angekündigt.

(5) GEOLOCK kann in die Software externe Dienste, insbesondere Kartendienste, WMS/WFS, Geokodierungsdienste oder Basiskarten Dritter, einbinden oder deren Nutzung ermöglichen. GEOLOCK hat keinen Einfluss auf Verfügbarkeit, Inhalt, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität dieser externen Dienste und Daten. GEOLOCK übernimmt für solche externen Dienste und Daten keine Gewährleistung und keine Haftung; Ansprüche sind gegenüber dem jeweiligen Dienstanbieter oder Datenlieferanten geltend zu machen.

(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Nutzungsbedingungen, Lizenzbestimmungen und Herkunftshinweise der von ihm genutzten externen Dienste und Datenquellen einzuhalten, insbesondere bei Verwendung von Open-Data- und Open-Source-Daten.

(7) Der Kunde erhält keinen Zugriff auf die Systemumgebung von GEOLOCK und keinen Anspruch auf Herausgabe der Software in installierbarer Form.

15 Projekt- und Beratungsleistungen, Change Requests, Datenaufbereitung, Individualentwicklungen

(1) Soweit GEOLOCK projektbezogene Leistungen wie Beratung, Konzeption, Datenaufbereitung, Migration, Customizing, Schulung oder Individualentwicklungen erbringt, richtet sich der Leistungsumfang nach dem jeweiligen Angebot, Projektvertrag oder Pflichtenheft.

(2) Änderungswünsche des Kunden bezüglich des vereinbarten Leistungsumfangs werden in einem Change-Request-Verfahren erfasst. GEOLOCK unterbreitet dem Kunden hierzu ein Angebot mit Beschreibung der Änderung, der Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Preise. Änderungen werden erst verbindlich, wenn der Change Request vom Kunden in Textform freigegeben ist. Vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang.

(3) Soweit die Parteien eine werkvertragliche Leistung vereinbart haben, erfolgt nach Abschluss der wesentlichen Arbeiten eine Abnahme. GEOLOCK teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft mit. Der Kunde wird die Leistung innerhalb von zehn Werktagen prüfen und, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen, die Abnahme erklären. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahmeerklärung und keine substantiierte Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen. Nutzt der Kunde die Leistung produktiv, gilt dies ebenfalls als Abnahme.

(4) Soweit projektbezogene Leistungen als Dienstvertrag erbracht werden, schuldet GEOLOCK keinen bestimmten Erfolg, sondern die Tätigkeit nach dem im Angebot beschriebenen Leistungsbild.

(5) Für Datenaufbereitungen und Migrationen schuldet GEOLOCK die technische Durchführung nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung. Die inhaltliche Plausibilität, Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit der erzeugten Datenbestände obliegt dem Kunden; er hat die Ergebnisse nach Übergabe zu prüfen und freizugeben.

16 Datensicherung und Backup

(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Kunde für die regelmäßige Sicherung seiner Daten allein verantwortlich. Dies gilt insbesondere für On-Premise-Installationen, aber auch für Daten, die der Kunde im Rahmen von Cloud- und SaaS-Leistungen verarbeitet.

(2) Ohne gesondert vereinbarten Backup-Service schuldet GEOLOCK weder die Einrichtung, Überwachung oder Durchführung von Datensicherungen beim Kunden noch die Wiederherstellung von Daten, die beim Kunden gespeichert sind oder von diesem verarbeitet werden.

(3) Im Rahmen von Cloud- und SaaS-Leistungen erstellt GEOLOCK Datensicherungen in den im Angebot oder SLA beschriebenen Intervallen, um den technischen Systembetrieb nach Störungen wiederherstellen zu können. Diese Sicherungen dienen nicht der Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungs- oder Dokumentationspflichten des Kunden. Der Kunde bleibt Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen und hat seine gesetzlichen Archivierungs- und Aufbewahrungspflichten selbst zu erfüllen.

(4) Werden Backup- oder Restore-Leistungen ausdrücklich als gesonderter Service vereinbart, richten sich Art, Umfang, Intervalle und Aufbewahrungsfristen ausschließlich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung. GEOLOCK haftet in diesem Fall für die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Sicherungen und Wiederherstellungen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Parameter und im Übrigen nach § 18.

17 Gewährleistung, Mängelrüge

(1) GEOLOCK gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche Software im Wesentlichen der jeweiligen Leistungsbeschreibung entspricht. Eine Mangelhaftigkeit liegt vor, wenn die Software die dort beschriebenen Funktionen erheblich verfehlt. Geringfügige Abweichungen, insbesondere in der Darstellung, Performance oder Bedienung, die die bestimmungsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keine Mängel dar.

(2) Der Kunde hat Leistungen von GEOLOCK unverzüglich nach Bereitstellung oder Abnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel GEOLOCK unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Bereitstellung oder Abnahme, in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die Leistungen als genehmigt.

(3) Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leistet GEOLOCK nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist fehl, kann der Kunde die Vergütung in angemessenem Umfang mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung oder Abnahme der jeweiligen Leistung, es sei denn, GEOLOCK hat den Mangel arglistig verschwiegen oder es handelt sich um Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

18 Haftung

(1) GEOLOCK haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von GEOLOCK, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. GEOLOCK haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von GEOLOCK, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von GEOLOCK auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von GEOLOCK für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(5) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von GEOLOCK der Höhe nach auf einen Betrag begrenzt, der dem Zweifachen derjenigen jährlichen Vergütung entspricht, die der Kunde im Zeitpunkt des Schadenseintritts im letzten Vertragsjahr an GEOLOCK gezahlt hat.

(6) Soweit GEOLOCK Datendienstleistungen erbringt, Daten aufbereitet oder Software zur Verfügung stellt, die der Berechnung von Gebühren, Entgelten oder sonstigen Abgaben dient, beschränkt sich die Verantwortung von GEOLOCK auf die technisch ordnungsgemäße Ausführung der programmierten Rechenoperationen und Funktionen. GEOLOCK übernimmt keine Haftung dafür, dass die vom Kunden gewählten Berechnungsmodelle, Parameter, Stammdaten, fachlichen Grundlagen und rechtlichen Regelungen zutreffend oder rechtlich zulässig sind.

(7) Eine Haftung von GEOLOCK für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für fehlerhafte Gebührenbescheide, entgangene Einnahmen, Nachforderungen oder Rückerstattungen von Gebühren, Beanstandungen durch Aufsichts- oder Prüfbehörden sowie sonstige finanzielle oder aufsichtsrechtliche Nachteile des Kunden infolge inhaltlich fehlerhafter Kalkulationen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von GEOLOCK vorliegt oder GEOLOCK eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Absatzes 2 verletzt hat.

(8) Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

19 Datenschutz, Nutzungsdaten und Vertraulichkeit

(1) GEOLOCK verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit GEOLOCK im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) GEOLOCK ist berechtigt, technische und nutzungsbezogene Daten über die Verwendung der Software und Cloud-Dienste in anonymisierter oder aggregierter Form zu erfassen und auszuwerten, um die Sicherheit, Leistungsfähigkeit und Benutzerfreundlichkeit der Produkte zu verbessern, statistische Auswertungen zu erstellen oder neue Funktionen zu entwickeln. Rückschlüsse auf einzelne natürliche Personen oder konkrete Inhalte des Kunden dürfen hierbei nicht möglich sein.

(3) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcodes, Dokumentationen, Vertragsinhalte sowie sämtliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt.

(4) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne dass eine Geheimhaltungsverpflichtung bestand, die allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden, die der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

(5) Die Vertraulichkeitspflicht besteht über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.

20 Verhältnis zu EVB-IT und besonderen Vertragsbedingungen von Auftraggebern

(1) Soweit zwischen den Parteien EVB-IT-Vertragsmuster oder besondere Vertragsbedingungen des Auftraggebers vereinbart werden, gehen diese individuellen Vertragsdokumente den Regelungen dieser AGB vor.

(2) Soweit EVB-IT oder besondere Vertragsbedingungen bestimmte Themen nicht regeln oder ausdrücklich auf die AGB des Auftragnehmers verweisen, gelten ergänzend diese AGB.

21 Änderungen der AGB

(1) GEOLOCK ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund geänderter gesetzlicher oder technischer Rahmenbedingungen oder zur Anpassung an neue Leistungen, erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird.

(2) GEOLOCK wird dem Kunden Änderungen der AGB in Textform mitteilen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. GEOLOCK wird den Kunden in der Mitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.

(3) Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort. GEOLOCK ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu kündigen.

22 Produktlebenszyklen, Einstellung von Versionen

(1) GEOLOCK entwickelt seine Produkte fortlaufend weiter. GEOLOCK ist berechtigt, alte Produktversionen und Releases nach einer angemessenen Übergangsfrist end of life zu setzen und deren Wartung und Support einzustellen.

(2) GEOLOCK wird den Kunden über die Beendigung der Pflege eines Produktes oder einer Produktversion mit angemessener Frist informieren und ihm nach Möglichkeit eine technisch und wirtschaftlich zumutbare Migrationsmöglichkeit auf einen Nachfolgestand anbieten.

23 Referenzen

GEOLOCK ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden in Referenzlisten (z. B. auf der Website, in Präsentationen, Angebotsunterlagen) als Referenz zu nennen, solange der Vertrag besteht und der Kunde dem nicht aus wichtigem Grund widerspricht. Etwaige weitergehende Referenzen (z. B. Fallstudien, gemeinsame Pressemitteilungen) bedürfen einer gesonderten Abstimmung.

24 Abtretung, Rechtsnachfolge

(1) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GEOLOCK auf Dritte übertragen oder abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) GEOLOCK ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung oder Veräußerung von Geschäftsbereichen auf mit GEOLOCK verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. GEOLOCK wird den Kunden hierüber informieren.

25 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von GEOLOCK (Magdeburg). GEOLOCK ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

Magdeburg, 03.02.2025

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